Statuten für den Verein zur Förderung der zentraleuropäischen Kulturen
(gemäß Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches)
Name, Rechtsform, Zweck und Sitz
Art. 1
Unter dem Namen Verein zur Förderung der zentraleuropäischen Kulturen besteht ein nicht gewinnorientierter Verein gemäß den vorliegenden Statuten und im Sinne von Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Art. 2
(1) Der Zweck des Vereins:Die geschaffenen, traditionsreichen Werte der alemannischen, deutschen und der anderen europäischen Kulturen sollen gefördert und von einem zunehmenden Werteverfall bewahrt werden. Auch die Leistungen der Gründerväter und deren Rechtsnachfolger sollen gewürdigt, unterstützt und gefördert werden.
Die Förderung und Erhaltung der christlichen Werte der europäischen Völker, deren friedliches Zusammenwirken zu deren Wohle zur Sicherung unserer nachfolgenden Generationen.
Hilfestellung jeglicher Art, welche diese genannten Ziele fördern.
(2) Der Satzungszweck wird auch durch Öffentlichkeitsarbeit verwirklicht, sowie die Veranstaltung von Seminaren, Arbeitskreisen und regelmäßigen oder unregelmäßigen Treffen.
(3) Die Entscheidung über die zu vergebenden Hilfeleistungen trifft der Vorstand durch Einstimmigkeit. Die Laufzeit einer Maßnahme soll vier Jahre nicht übersteigen.
(4) Zur Erreichung des Vereinszweckes kann der Verein auch vertragliche Beziehungen mit Unternehmen, Organisationen und Glaubensgemeinschaften unterhalten und diese dem Satzungszweck entsprechend unterstützen, . Er kann unselbständige Projektbüros oder Informationsstellen, wo auch immer, eröffnen. Er kann in der Funktion eines Fördervereins andere Vereine fördern, die den eigenen Vereinszweck unterstützen und ergänzen.
(5) Der Verein ist weltanschaulich und parteipolitisch neutral. Er verfolgt ausschließlich ideelle Zwecke.
Art. 3
Der Sitz des Vereins befindet sich in Kreuzlingen / Schweiz. Der Verein besteht zeitlich auf unbeschränkte Dauer.
Organisation Finanzierung Haftung
Art. 4
Die Organe des Vereins sind:
- die Generalversammlung;
- der Vorstand; bestehend aus dem Präsidenten, dem ersten und dem zweiten Vizepräsidenten
- die Revisionsstelle.
Art. 5 Finanzierung und Haftung
Die Mittel des Vereins bestehen aus den ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederbeiträgen, Zuwendungen oder Vermächtnissen, dem Erlös aus den Vereinsaktivitäten und gegebenenfalls aus Subventionen von öffentlichen Stellen. Weiterhin können verlorene Förderbeiträge mit Renditechance gemäß separater Einzelvereinbarung geleistet werden.
Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
Für die Verbindlichkeiten des Vereins wird mit dem Vereinsvermögen gehaftet; eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Mitgliedschaft
Art. 6
Die Mitgliedschaft steht allen Personen und Organisationen offen, die ein Interesse an der Erreichung der in Art. 2 genannten Vereinszwecke haben.
Im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Mittel zieht der Verein die Herausgabe/Veröffentlichung eines Informationsblattes und/oder eines Internet-Auftrittes für die Mitglieder des Vereins sowie für interessierte Dritte in Betracht.
Art. 7
Im Verein sind folgenden Arten der Mitgliedschaft möglich:
- Gründungsmitgliedern (Einzelmitglieder mit jeweils einem Stimmrecht)
- Einzelmitgliedern (Einzelmitglieder mit jeweils einem Stimmrecht);
- Fördermitglieder (Einzelmitglieder ohne Stimmrecht)Kollektive-Fördermitglieder (ohne Stimmrecht)
- Kollektive Mitglieder (mit Stimmrecht)
Vor der Aufnahme von Kollektiven Mitgliedern (mit Stimmrecht) hat in einer Generalversammlung die Festlegung zu erfolgen, ob /wieviel Stimmen / unter welcher Anzahl von vertretenen Mitgliedern, diese erhalten sollen.
Art. 8
Beitrittsgesuche sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Vorstand oder der/die Beauftrage/n des Vorstandes entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder nach freiem Ermessen und informiert die Generalversammlung darüber. Der Vorstand hat ein Vetorecht, welches er ohne Begründung ausüben kann.
Art. 9
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) der Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand.
Der Mitgliederbeitrag für das laufende Jahres muss jedoch bezahlt werden.
b) den Ausschluss aus «wichtigen Gründen».
c) den Ausschluss ohne Angabe von Gründen
d) Beitragsrückstände: Werden die Mitgliederbeiträge wiederholt (während zwei Jahren) nicht bezahlt, führt dies zum Ausschluss aus dem Verein.
Verantwortlich für den Ausschluss ist der Vorstand oder sein hierfür Bevollmächtigter. Die betroffene Person kann gegen diesen Entscheid bei der Generalversammlung Beschwerde einlegen.
Art. 10
Alle Mitglieder, welche eine dem Vereinszwecke dienliche Tätigkeit für den Verein erfüllen, haben ein Recht auf eine angemessene Aufwandsentschädigung, sofern der Verein über die entsprechenden Mittel verfügt. Ein Verzicht darauf ist freiwilliger Natur. Dieser Anspruch darf aber den Fortbestand des Vereines zu keinem Zeitpunkt in Frage stellen
Art. 11
Von den Mitgliedern werden Jahres- oder Monatsbeiträge sowie gegebenenfalls Aufnahmegebühren und gegebenenfalls Umlagen erhoben. Höhe und Fälligkeit werden vom Vorstand festgesetzt.
Generalversammlung
Art. 12
Die Generalversammlung bildet das oberste Organ des Vereins. Sie besteht aus allen stimmberechtigten Mitgliedern (Artikel 7) des Vereins. Stimmberechtigt sind Mitglieder ab dem achtzehnten Lebensjahr
Art. 13
Die Generalversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:
- Verabschiedung und Änderung der Statuten;
- Wahl der Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle;
- Festlegung der Ausrichtung der Arbeit und Leitung der Vereinsaktivitäten;
- Genehmigung der Berichte, Abnahme der Jahresrechnung und Budgetbeschluss;
- Entscheid über die Entlastung der Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle;
- Festsetzung des jährlichen Mitgliederbeitrags für die verschiedenen Mitglieder;
- Stellungnahme zu anderen Projekten auf der Tagesordnung.
Die Generalversammlung kann sich zu jedem Thema, das sie nicht einem anderen Organ anvertraut hat, äussern oder dazu aufgefordert werden.
Art. 14
Die Generalversammlung wird vom Vorstand mindestens 20 Tage im Voraus einberufen. Der Vorstand kann, falls er dies für nötig befindet, eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen.
Die Mitgliederversammlung erfolgt entweder real (körperlich) oder virtuell (online) in einer nur für Mitglieder mit Legitimation und Zugangssicherung zugänglichen Kommunikationsform, z.B. einem ChatRaum. Mitglieder können so auch in elektronischer Form ihre Rechte wahrnehmen und ihre Stimme abgegeben.
Art. 15
Die Generalversammlung wird vom Präsidenten / von der Präsidentin des Vorstands oder von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Von einem Schriftführer ist ein Protokoll anzufertigen und von diesem und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
Art. 16
Beschlüsse der Generalversammlung werden mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt der/die Vorsitzende den Stichentscheid.
Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von über 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 3/4 sämtlicher Stimmen der Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von einer Stunde eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
Art. 17
Die Stimmabgabe erfolgt durch Handerheben. Wenn mindestens drei Mitglieder dies beantragen, erfolgt die Abstimmung geheim. Eine Stimmabgabe durch Stellvertretung ist nicht möglich.
Art. 18
Die Generalversammlung tritt mindestens einmal jährlich nach Einberufung durch den Vorstand zusammen.
Art. 19
Die Tagesordnung der jährlichen (sprich ordentlichen) Generalversammlung umfasst:
- den Bericht des Vorstands über die Vereinsaktivitäten im vergangenen Jahr;
- den Austausch oder Entscheid über die zukünftige Entwicklung des Vereins;
- die Berichte des Kassiers bzw. der Kassierin und der Revisionsstelle;
- die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle;
- andere Vorschläge.
Art. 20
Der Vorstand muss jeden von einem Mitglied mindestens 10 Tage im Voraus schriftlich eingereichten Vorschlag auf die Tagesordnung der (ordentlichen oder außerordentlichen) Generalversammlung aufnehmen.
Art. 21
Eine außerordentliche Generalversammlung findet statt auf Einberufung des Vorstands oder wenn dies von einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder verlangt wird.
Vorstand
Art. 22
Der Vorstand ist für die Umsetzung und Ausführung der Beschlüsse der Generalversammlung zuständig. Er leitet den Verein und ergreift alle nötigen Maßnahmen, um den Vereinszweck zu erreichen. Der Vorstand entscheidet in allen Fragen, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind.
Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandssitzungen, zu welchen er mindestens einmal jährlich zusammen tritt. Eine Einladung hierfür ergeht mit einer Frist von einer Woche durch den Vorsitzenden.
Art. 23
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die jeweils für fünf Jahre von der Generalversammlung gewählt werden; solange der Verein aus weniger als drei Mitgliedern besteht, reduziert sich die Mindestanzahl des Vorstandes entsprechend. Die Mitglieder können wiedergewählt werden.
Der Vorstand konstituiert sich selbst. Der Vorstand trifft sich so oft wie es die Geschäfte des Vereins erfordern.
Art. 24
Der Präsident, oder bei seiner Verhinderung der erste Vizepräsident, oder bei dessen Verhinderung der zweite Vizepräsident vertreten den Verein gerichtlich oder außergerichtlich und sind für den Verein zeichnungsberechtigt. - Im Innenverhältnis sind die stellvertretenden Vorsitzenden jedoch nur zur Vertretung berechtigt, wenn der Vorsitzende verhindert oder nicht ausreichend schnell erreichbar ist.
Als Vorstandsmitglied kann nur eine volljährige Person gewählt werden, die den Verein mitgegründet hat oder ihm mindestens ein Jahr als aktives Mitglied angehört.
Art. 25
Die Aufgaben des Vorstands sind:
- Ergreifen der nötigen Maßnahmen zur Erreichung der Vereinszwecke;
- Einberufung von ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen;
- Entscheid über die Aufnahme und den Austritt sowie den allfälligen Ausschluss von Mitgliedern;
- Kontrolle der Einhaltung der Statuten, Verfassen von Reglementen sowie Verwaltung des Vereinsvermögens.
Art. 26
Der Vorstand ist für die Buchführung des Vereins verantwortlich.
Art. 27
Der Vorstand ist für die Einstellung (Entlassung) der bezahlten und der freiwilligen Mitarbeitenden des Vereins zuständig. Zeitlich begrenzte Aufträge kann der Vorstand an alle Vereinsmitglieder oder auch an Externe vergeben.
Revisionsstelle
Art. 28
Die interne Revisionsstelle überprüft die Buchführung des Vereins und legt der Generalversammlung einen Bericht vor. Sie besteht aus zwei von der Generalversammlung gewählten Revisoren bzw. Revisorinnen.
Auflösung
Art. 29
Die Auflösung des Vereins wird von der Generalversammlung beschlossen und erfordert eine neun zehntel Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Besitzt der Verein Aktiven, so gehen diese auf eine Organisation mit ähnlichen Zwecken über; die Generalversammlung kann jedoch auch beschliessen, daß das nach Beendigung der Liquidation verbleibende Vermögen an die verbleibenden Mitglieder entfällt. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, ist der Vorsitzende vertretungsberechtigter Liquidator.
Die vorstehenden Bedingungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Diese Statuten wurden von der Gründungsversammlung am 11.05.2017 in Zihlschlacht angenommen.
Im Namen des Vereins
Der Präsident
Erwin Frey
Die Vertreter des Vereins:
Präsident
Erwin Frey
erster Vizepräsident
Chris Kopp
zweiter Vizepräsident
Axel Arnold